Im erneuten Prozess um den Mord an einer 14-Jährigen aus dem Landkreis Kassel ist der Angeklagte deutlich härter bestraft worden. Der Bundesgerichtshof hatte das erste Urteil teilweise aufgehoben.
Weil er eine 14 Jahre alte Freundin erwürgt hat, ist ein 23-Jähriger unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Verbüßen soll er die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung. Das Landgericht Kassel ordnete in dem Revisionsverfahren gegen den Bekannten der Schülerin zudem den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.
Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre eigentliche Strafe für ein besonders schweres Verbrechen verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten.
Tat in erstem Verfahren gestanden
Der 23-Jährige war wegen der Tat bereits im Mai 2024 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt worden, die er in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbüßen sollte. Zudem ordnete die zuständige Jugendkammer den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.
Der zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alte Bekannte der Schülerin hatte in dem Verfahren gestanden, die 14-Jährige im September 2023 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, nachdem er mit ihr in einen Streit geraten sei. Anschließend habe er sie entkleidet und Foto- und Videoaufnahmen von ihr gemacht, um sie damit nach ihrem Aufwachen von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten. Töten habe er sie nicht wollen, gab er damals an. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der deutsche Staatsangehörige seine Bekannte erwürgt hatte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen.
BGH hob Urteil teilweise auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf Revision der Staatsanwaltschaft hin teilweise auf. Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass das Gericht zwar nach Erwachsenenstrafrecht geurteilt, dabei aber trotzdem Paragraf 106 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) für Heranwachsende angewandt hatte.
Daher blieb das Strafmaß unter der von der Anklage geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe. In der Anwendung des Paragrafen sah der BGH "durchgreifende Rechtsfehler". Neben dem Strafausspruch hob er auch die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung sowie der Vollziehung der Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt auf. Die Verurteilung wegen Mordes wurde nicht beanstandet.
Nach Erwachsenenstrafrecht geurteilt
Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel als Jugendkammer und als Schwurgericht musste daher nun entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertreter hatten für eine lebenslange Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht plädiert. Der Verteidiger des Angeklagten hatte sich für Anwendung des Jugendstrafrechts und eine Freiheitsstrafe im Rahmen des ersten Urteils ausgesprochen.
Das Landgericht wandte schließlich Erwachsenenstrafrecht an. Bei der Tat habe maßgeblich die von einem psychiatrischen Sachverständigen attestierte dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im Vordergrund gestanden und nicht eine etwaige entwicklungsverzögerte Unreife, argumentierte die Vorsitzende Richterin. Es könne nicht von einem weiteren altersabhängigen Entwicklungspotenzial bei dem 23-Jährigen ausgegangen werden, führte sie aus. Eine mit erzieherischen Mitteln unterstützte Nachreifung sei nicht möglich. Daher bestehe kein Ansatz zur Anwendung von Jugendstrafrecht.
Richterin: Angeklagter zeigte keine Empathie
Zwar habe der Angeklagte formal die Verantwortung für die Tat übernommen. "Er ließ aber jegliche Empathie vermissen", betonte sie. Auch das Grauen und Entsetzen, dass jeder im Saal ob der Begehungsweise der Tat empfunden habe, habe sich bei ihm so gar nicht gezeigt.
Die Kammer habe nicht den Eindruck gehabt, dass dieses Grauen und Entsetzen Jahre nach der Tat bei dem Angeklagten durchgesickert und ihm klar geworden sei, welch fürchterliche Tat er begangen habe. "Vielmehr schilderte der Angeklagte recht kühl und distanziert, dass sich bei gleicher Ausgangslage die Tat so noch einmal ereignen könne, weil er noch nicht in Therapie gewesen sei", erläuterte sie. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sei aufgrund des wahrscheinlichen Hangs des 23-Jährigen zu weiteren Straftaten sowie seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit geboten gewesen.
Gericht erinnert an Opfer
Zum Ende der Urteilsverkündung erinnerte die Vorsitzende Richterin an das 14-jährige Opfer und betonte, dass die entschiedenen Rechtsfolgen das Unrecht nicht wiedergutmachen könnten. Gerecht sei nur, wenn das Opfer, das heute 17 Jahre alt wäre, noch leben würde. "Stattdessen wurde ihr Leben beendet."
Der Angeklagte habe unermessliches Leid bei den Angehörigen und Freunden der Jugendlichen verursacht. Sie wünsche ihnen, mit dem Urteil einen Abschluss finden zu können und hoffe, sie behielten nicht das Verfahren maßgeblich in Erinnerung, wenn sie an die 14-Jährige denken, sondern die schönen und glücklichen Momente mit ihr.
Der Angeklagte folgte der Urteilsbegründung ebenso aufmerksam wie regungslos. In seinem letzten Wort vor Gericht hatte er zuvor unter anderem gesagt, die Tat tue ihm "brutalst leid". Er könne sich nur entschuldigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen es kann binnen einer Woche Revision eingelegt werden.
