Die Gewerkschaft darf nach einer Entscheidung nicht gegen das Gesetz zum unabhängigen Polizeibeauftragten klagen. Laut NRW-Verfassungsgerichtshof fehlt für eine Verfassungsbeschwerde die Befugnis.
Eine Beschwerde der Deutschen Polizeigewerkschaft gegen eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landtags zum Einsatz eines unabhängigen Polizeibeauftragten ist unzulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW per Beschluss entschieden.
Einsetzung eines Polizeibeauftragten im März beschlossen
Die Gewerkschaft ist nach Einschätzung der Verfassungsrichter selbst nicht von der Entscheidung betroffen und deshalb nicht befugt, eine Verfassungsbeschwerde in Münster zu erheben, teilte der Gerichtshof mit.
Im März 2025 hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU und Grünen die Einsetzung eines unabhängigen Polizeibeauftragten beim Landtag beschlossen.
Die Gewerkschaft stört sich daran, dass der unabhängige Polizeibeauftragte nach abgeschlossenen Verfahren beziehungsweise selbstständig parallel zu strafrechtlichen Verfahren eigene Ermittlungen aufnehmen kann. Die Unabhängigkeit des Polizeibeauftragten sei nicht gewährleistet, hießt es in der Begründung der im Herbst 2025 eingelegten Verfassungsbeschwerde.
Rechte der Mitglieder verletzt? Reicht nicht
"Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig nur erheben, wer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht keine eigene Betroffenheit geltend, sondern die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder", heißt es in der Begründung der Abweisung.
