Ohne Abschlussbetriebsplan kein Bauschutt: Das NRW-Oberverwaltungsgericht sieht Mängel beim Planfeststellungsbeschluss für die Deponie in Duisburg. Eine andere Bezirksregierung muss genau prüfen.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat bei der Errichtung einer Deponie in Duisburg vorerst ein Stoppzeichen gesetzt. Demnach ist der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juni 2024 für die Errichtung und den Betrieb der Deponie Lohmannsheide im Stadtteil Baerl voraussichtlich rechtswidrig. Der Eilbeschluss des OVG kann nicht angefochten werden.
Der Betreiber der Deponie will auf dem Plateau einer Bergehalde Bauschutt entsorgen. Vor dem Betrieb muss der Haldenbetreiber aber nach Überzeugung des 20. Senats des OVG einen Abschlussbetriebsplan aufstellen und dieser muss von der Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Berg- und Bodenschutzbehörde zugelassen werden.
Aus dem Plan müsse hervorgehen, dass die Haldenoberfläche nach Abschluss anders genutzt werden kann. Dabei muss die Bezirksregierung, so das OVG, auch prüfen, ob von der Bergehalde mit den Abbauresten aus dem Bergbau Gefahr für das Grundwasser ausgeht. "Die Zulassung der Deponie durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann die bergrechtlich erforderliche Prüfung durch die Bezirksregierung Arnsberg nicht ersetzen", teilt das Gericht in Münster mit.
Derzeit liegen mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vor. Der Deponiebetreiber hatte deshalb am OVG den Antrag gestellt, den sofortigen Vollzug anzuordnen, um bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den Klagen mit der Errichtung der Deponie beginnen zu können. Dem stehen aber laut OVG die aufgezeigten Mängel entgegen.
